Jagdzeiten Nordrhein Westfalen

 
 
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Stand 01 Juli 2006 - alle Angaben ohne Gewähr
 
 
 
Wildart
am
bis
Bemerkungen
 
 Rotwild 
 Hirsche 
01.August
31.Januar
 Schmalspießer 
01.Juni
31.Januar
 Alttiere 
01.August
31.Januar
 Schmaltiere 
01.Juni
31.Januar
 Kälber 
01.August
31.Januar
 
 Damwild 
 Hirsche 
01.September
31.Januar
 Schmalspießer 
01.Juli
31.Januar
 Alttiere 
01.September
31.Januar
 Schmaltiere 
01.Juli
31.Januar
 Kälber 
01.September
31.Januar
 
 Sikawild 
 Hirsche 
01.September
31.Januar
 Schmalspießer 
01.Juli
31.Januar
 Alttiere 
01.September
31.Januar
 Schmaltiere 
01.Juli
31.Januar
 Kälber 
01.September
31.Januar
 
 Rehwild 
 Böcke 
01.Mai
15.Oktober
 Ricken 
01.September
31.Januar
 Schmalrehe 
01.September
31.Januar
01.Mai
31.Mai
 Kitze 
01.September
31.Januar
 
 Muffelwild 
01.August
31.Januar
 
 Schwarzwild 
 Keiler 
01.August
31.Januar
 Bachen 
01.August
31.Januar
 Frischlinge 
ganzjährig
 Überläufer 
01.August
31.Januar
 
 Dachs 
01.August
31.Oktober
 
 Fuchs 
 Altfuchs 
16.Juni
28.Februar
 Jungfuchs 
ganzjährig
 
 Feldhase 
01.Oktober
31.Dezember
 
 Kaninchen 
 Kaninchen 
01.Oktober
28.Februar
 Jungkaninchen 
ganzjährig
 
 Steinmarder 
16.Oktober
28.Februar
 
 Iltis 
16.Oktober
28.Februar
 
 Hermelin 
01.August
28.Februar
 
 Waschbär 
16.Juli
31.März
Jungbären ganzjährig
 
 Marderhund 
01.September
28.Februar
Junghunde ganzjährig
 
 Wildtruthähne 
 Hahn 
16.März
30.April
 
 Fasan 
 Hahn 
16.Oktober
15.Januar
 Henne 
16.Oktober
15.Januar
 
 Ringeltaube 
01.November
20.Februar
 
 Türkentaube 
01.November
20.Februar
 
 Höckerschwan 
01.November
20.Februar
 
 Graugans 
01.August
31.August
siehe unten
 
 Kanadagans 
siehe unten
 
 Nilgans 
01.August
15.Januar
siehe unten
 
 Stockenten 
16.September
15.Januar
 
 Waldschnepfe 
16.Oktober
15.Januar
 
 Bläßhuhn 
11.September
20.Februar
 
 Lachmöwen 
01.Oktober
10.Februar
 
 Silbermöwe 
01.Oktober
10.Februar
 
  Rabenkrähe 
01.August
20.Februar
siehe unten
 
 Elster 
01.August
28.Februar
siehe unten
 

 

Ganzjährige Schonzeit genießen in NRW:
Baummarder, Mauswiesel,
Rebhühner (bis zum 31. März 2007,  siehe auch Vereinbarung zur Schonzeiten),
Wildtruthennen,
Bläss- und Saat- und Ringelgänse
Wildenten (außer Stockenten),
Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen,
Eichelhäher.

Ringeltauben
Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der oberen Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der Brutzeit zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

Grau-, Kanada- und Nilgänse genießen Schonzeit vom 15.10. bis 15.01. innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete:
Unterer Niederrhein:
Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb)/Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees/Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze.
Weseraue:
Schnittpunkt B 61/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.
2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten:
Fasanen
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen.
Ausnahme: Die obere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 30 LJG-NW) erforderlich ist.
Wildenten
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen.

Fuchs
Die Baujagd auf Füchse ist nach § 19 Abs. 1 a LJG-NW in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni verboten.
4. Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn
geschlossen zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)und dem Landesjagdverband NRW e.V. (LJV)
Vereinbarung
1. Der LJV stimmt der bis zum 31. März 2010 befristeten ganzjährigen Schonzeit (§ 24 Abs.1 a) LJG-NRW) für das Rebhuhn zu.
2. Die jährlichen Bestandserhebungen in den potenziellen Lebensräumen des Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden fortgeführt und wie bisher von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (FJW) ausgewertet.
3. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV die Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns.
4. Die FJW benennt jährlich die Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Brutpaaren/100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden ist. Das MUNLV wird die Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden die Schonzeit nach § 24 Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres aufzuheben.
5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten", bestehend aus je einem Vertreter des MUNLV, des LJV, der FJW und der Vogelschutzwarte (Fachbereich 24 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) wird diese Vereinbarung fachlich begleiten.
6. Diese Vereinbarung beginnt am 01. April 2007 und endet am 31. März 2010.


5. Kormoran-Verordnung
Verordnung
über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
(Kormoran-VO)
Vom 2. Mai 2006 (Fn 1)
Aufgrund des § 43 Abs.8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:
- § 1
§ 1
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2
Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 2

Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (LFischG) befinden.
(2) Von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane
in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW),
in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004 (SMBl. NRW. 1000) genannten Gebiet,
an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Abs. 4 Landesfischereigesetz sowie einem nach § 2 Landesfischereigesetz einem Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.
§ 3
Zeitliche Beschränkungen
Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht.
§ 4
Personenbezogene Voraussetzungen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.<>
§ 5
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung
Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Abs. 3 Landesfischereigesetz , die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Die Befugnis der unteren Landschaftsbehörde,
im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen und
Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen, bleibt unberührt.
§ 7
Berichtspflichten
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt "Jährliche Streckenmeldung" die Zahl der im Vorjahr abgeschossenen Kormorane mitzuteilen.
(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 haben der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen abgeschossenen Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.
(3) Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen.
§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz